Satzung des Fördervereins Gesundheit - Prävention - Schulung Mittelhessen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen Gesundheit-Prävention-Schulung Mittelhessen e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Neue Mitte 10, 35415 Pohlheim
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister Gießen unter der Nummer VR 2340 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein Gesundheit-Prävention-Schulung Mittelhessen verfolgt als Zweck die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
  2. Der Vereinszweck soll durch geeignete Maßnahmen erreicht werden, insbesondere
    1. Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Patientinnen und Patienten.
    2. Beschäftigung mit aktuellen Problemen vorstehender Themen.
    3. Durchführung von Kolloquien, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und anderen geeigneten Veranstaltungen.
    4. Mitwirkung an entsprechenden Maßnahmen von anderen Institutionen, sofern diese zur Förderung des Zwecks des Vereins geeignet sind.
    5. Initiierung, Durchführung und/oder Ergänzung von Aktivitäten, die von den Krankenhausträgern oder Institutionen der ambulanten Versorgung aus organisatorischen, finanziellen oder anderen Gründen nicht wahrgenommen werden können.
    6. Interdisziplinäre Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen.
    7. Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die die gleichen Ziele verfolgen, Bundes- und Länderbehörden der Kommunalen Selbstverwaltung sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für das Gesundheitswesen, die Sozialversicherung und die Sozialhilfe zuständig sind, sonstigen öffentlichen oder privaten Organisationen sowie wissenschaftlichen Instituten oder Institutionen
  3. Der Verein ist selbstlostätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
  4. Die zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, freiwillige Zuwendungen, Spenden und Erbschaften aufgebracht.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Beginn, Rechte und Pflichten

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Anträge zur Aufnahme sind schriftlich zu stellen.
  2. Förderndes Mitglied können natürliche Personen, Unternehmen, Verbände, Vereine, Behörden und Institutionen werden, die an der Arbeit des Vereins interessiert sind und sich zu einem jährlichen Beitrag nach eigenem Ermessen verpflichten.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung über die Aufnahme und der ersten Beitragszahlung. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ablehnungsbescheides Berufung bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eingelegt werden, die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann ohne Begründung erfolgen und ist endgültig.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Juristische Personen haben rechzeitig schriftlich zu erklären, welche natürliche Person sie bei Abstimmungen vertreten wird.
  6. Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an.
  7. Die Mitglieder haben weder während der Zugehörigkeit zum Verein noch nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlungen von Einlagen und Beiträgen.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Beendigung

  1. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung derselben.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu Jahresende.
  3. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß istdem Mitglied in begründeter Form bekannt zu machen. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    1. wiederholte Verstöße gegen die Satzung, bzw. den Zweck des Vereins
    2. Rückstand mit der Beitragszahlung um mehr als ein Jahr trotz Mahnung.
    Gegen den Ausschluß kann innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bescheides Berufung bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eingelegt werden; die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann ohne Begründung erfolgen und ist endgültig.

 

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Auf begründeten Antrag des jeweiligen Mitglieds kann der Vorstand in besonderen Fällen einen Nachlaß für ein Beitragsjahr gewähren.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden
    • dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • und dem Schatzmeister
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder jeweils für 3 Jahre; wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Bei Ablauf der Amtsdauer ohne erfolgte Neuwahl bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt; die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass die Neuwahl eines Ersatzmitgliedes nur bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes erfolgt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.
  4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. die Verwendung der Mittel,
    3. die Abfassung eines jährlichen Geschäftsberichtes,
    4. die Feststellung der vom Schatzmeister aufzustellenden Jahresrechnung,
    5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
    6. die Aufnahme von Mitgliedern,
    7. der Ausschluß von Mitgliedern,
    8. der Beschluß über einen Beitragsnachlaß,
    9. die Einberufung der Mitgliederversammlung und Zusammenstellung der Tagesordnung,
    10. die Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Hilfskräften,
    11. die Einsetzung von Arbeitsgruppen und Kommissionen,
    12. Maßnahmen nach §2Abs. 2 Ziffer 6 dieser Satzung bedürfen zu ihrer Durchführung eines Vorstandsbeschlusses
    13. die organisatorische Betreuung des Beirates
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; er beschließt mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Die Erstattung notwendiger Kosten, Auslagen, Aufwandsentschädigungen, insbesondere von Reisekosten ist zulässig.

 

§ 8 Beirat

  1. Der Verein kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat errichten. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten angehören, die engagiert im Sinne des Vereinszwecks tätig sind, sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der Beirat hat vor allem die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Belangen zu beraten. Der Vorstand kann den Beirat zur Teilnahme an Vorstandssitzungen einladen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Beiratsmitglieder jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Es können bis zu 10 Beiratsmitglieder gewählt werden. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Beirats berechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung beruft auf Vorschlag des Vorstandes einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten des Beirats aus den Reihen der gewählten Beiratsmitglieder.
  5. Die Beiratsarbeit ist ehrenamtlich. Die Erstattung notwendiger Kosten, Auslagen, Aufwandsentschädigungen, insbesondere von Reisekosten, ist zulässig.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von 20% der Mitglieder zusammen.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, Termin, Tagungsort und Tagesordnung sind 4 Wochen vorher anzukündigen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post.
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Wurden Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung nicht berücksichtigt oder sind Anträge erst zwischen Einladung und spätestens 10 Tagen vor der Mitgliederversammlung eingegangen, können die jeweiligen Antragsteller bei dem Tagesordnungspunkt "Genehmigung der Tagesordnung" eine Aufnahme in die Tagesordnung durch Beschluß der Mitgliederversammlung beantragen; Anträge zur Satzungsänderung dürfen in dieser Weise nicht gestellt werden.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. die Entwicklung von Vorschlägen und Hinweisen für die Aktivitäten des Vereins und für die Arbeit des Vorstandes,
    2. die Wahl des Vorstandes
    3. die Wahl der Rechnungsprüfer
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. der Festlegung von Höhe und Fälligkeit des Beitrags
    7. die Wahl der Mitglieder, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Beirates
    8. der Beschluß über die Berufung zu einem vom Vorstand abgelehnten Antrag auf Mitgliedschaft oder zu einem vom Vorstand beschlossenen Ausschluß ausdem Verein
    9. die Abberufung von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern
    10. die Satzungsänderung
    11. die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wenn diese Zahl nicht erreicht wird, ist erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von einer Mindestzahl beschlussfähig ist, in der schriftlichen Einladung ist darauf hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der in Abs. 4 aufgeführten Nummern 10 und 11, für die eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Die Abstimmungen erfolgen offen, geheime Abstimmungen bedürfen eines begründeten Antrags und eines Beschlusses in der Versammlung, die Abstimmung über den Antrag zur geheimen Abstimmung hat immer geheim zu erfolgen.

 

§ 10 Arbeitsgruppen

Im Verein werden folgende Arbeitsgruppen eingerichtet:

    1. Schulungen,
    2. Fortbildung,
    3. Bewegung,
    4. Anregung
    5. Fussnetz Mittelhessen

Jede Arbeitsgruppe wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und kann sich im Einvernehmen mit dem Vorstand ein eigenes Leitbild geben, welches den Vereinszielen entsprechen muss. Die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern in den jeweiligen Arbeitsgruppen kann von der Anerkennung des Leitbildes abhängig gemacht werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren, das laufende und das folgende Rechnungsjahr.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes nach eigenem Ermessen, insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten.
  3. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gab.

 

§ 12 Satzungsänderung, Dokumentation

  1. Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung zu der Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Erläuterung und mit Gegenüberstellung des geltenden Worlauts des betreffenden Satzungsabschnitts beizufügen.
  2. Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind vereinsöffentlich.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden; die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
  2. Für die zur Auflösung notwendigen Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Geltung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 03. Juni 1998 beschlossen, aufgrund der Auflagen des Finanzamtes Gießen und aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15.08.2011 geändert.